A LLG E M E IN E G E SCH Ä F T S B E DNG U NG E N | ALLGEM EINES derungsart vorzunehmen, besteht nicht. Da dem Reiseveran- stalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt entstehen, kann der Reiseveranstalter die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben. Dies gilt nicht bei anderweitigen Um- buchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Hier ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein Umbuchungsent- gelt von 25,00 EUR zu erheben. Das gilt nicht, wenn die Um- buchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information ge- mäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung empfohlen. Dies ist möglich bei der Ver- sicherung HanseMerkur Reiseversicherung AG. Infolge eines Rücktritts ist der Reiseveranstalter unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä- rung zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: – wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auf- hebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kün- digt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf- wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein- schließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Bei Schiffsreisen kann der Reiseveranstalter weiter- hin den Vertrag kündigen, wenn nach dem Urteil des Kapitäns der Reisende wegen Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen Grund reiseunfähig ist. Kündigt der Reiseveranstal- ter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejeni- gen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern er- statteten Beträge. Dem Reisenden bleibt es auch in diesem Fall unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Reiseveranstalter kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteil- nehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Rei- severtrag zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätes- tens die Erklärung zugegangen sein muss. Zudem wird auch in der Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben. b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Ab- sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeit- punkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. c) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rei- sende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außerge- wöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Hierbei hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüg- lich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den verein- barten Preis. 7. Obliegenheiten des Kunden 7.1. Mängelanzeige Der Reisende und jeder Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Da- raus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung dem Reise- veranstalter (FFR GmbH – SPD-ReiseService, Wilhelmstraße 140, 10963 Berlin, Tel. 0 30 / 25 59-46 00; Fax 0 30 / 25 59-46 99) durch Telefon, Telegramm oder Telefax zur Kenntnis zu brin- gen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzu- erkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Un- terlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung nach § 651m BGB und auf Schadensersatz nach § 651n BGB ausgeschlossen. Bei Reisegepäck sind Verlust, Beschädigungen und Verspätung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftli- chen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flug- gesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensan- zeige ist bei Gepäckverlust bin¬nen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft inner- halb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 7.2. Kündigung Wird die Reise infolge eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Ver- anstalter bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstrei- chen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 7.3 Beistandspflicht Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unver- züglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheits- dienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunika- tionsverbindungen und c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglich- keiten. Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt. 8. Beschränkung der Haftung 8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf das Dreifache des vereinbar- ten Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisen- den nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und ge- buchter Leistung. 8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörun- gen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalrei- se von dem Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier- durch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des Rei- severanstalters ursächlich war. 9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits- bestimmungen 9.1 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. 9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Er- teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung be- auftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eigene Pflichten verletzt. 9.3 Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verant- wortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rück- trittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Rei- severanstalters bedingt sind. 10. Geltendmachung von Ansprüchen Verjährung und Verbraucherstreitbeilegung 10.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. 10.2 Ansprüche verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 10.3 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Ge- setz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucher- streitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit- beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 11. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ver- pflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. 11.2 Steht das ausführende Luftfahrtunternehmen zum Zeit- punkt der Buchung noch nicht fest, so wird der Reiseveranstal- ter dem Kunden die Fluggesellschaft nennen, die aller Wahr- scheinlichkeit den Flug durchführen wird. Tritt dann doch ein Wechsel der dem Kunden benannten ausführenden Fluggesell- schaft ein, so wird der Reiseveranstalter den Kunden darüber unverzüglich informieren. 11.3 Die Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm. 12. Allgemeines Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Per- sonen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Stand: 01.11.2022 SPD-ReiseService ist eine Marke der FFR Ferien-, Freizeit und ReiseService GmbH, Berlin, Wilhelmstraße 140 (Willy-Brandt-Haus) 10963 Berlin Tel. 0 30 / 25 59-46 00 · Fax 0 30 / 25 59-46 99 info@spd-reiseservice.de · www.spd-reiseservice.de 191 Buchung & Beratung: www.spd-reiseservice.de info@spd-reiseservice.de 030 / 25 59 46 00 175